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'Discipline ecclésiastique'
 
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Die Kirchenordnung der reformierten Kirche Frankreichs

Auszüge nach der Übersetzung von Ernst Mengin: Das Recht der französisch-reformierten Kirche in Preußen. Urkundliche Denkschrift (= Geschichtsblätter des Deutschen Hugenotten-Vereins, N. F. 4), Berlin 1929, S. 64-185.

Vorlage: Die 1710 in Holland herausgegebene Fassung von Pfarrer M. d'Huisseau nach dem Beschluß der Synode zu Saumur aus dem Jahre 1666.

Erstes Capitel Von den Predigern I. Bei Erwählung eines Dieners des göttlichen Wortes, soll man ...der vorgeschlagenen Personen Lehre und Wandel...prüfen und untersuchen. ... XII. Das Amt der Prediger besteht ... darin, dass sie ihrer Gemeinde das Wort Gottes verkündigen... ... XVI. Die Prediger sollen alle in gleicher Würde stehen, und keinen Vorrang über ihre Mitarbeiter suchen. ... Zweites Capitel Von den Schulen I. Die Kirchen sollen allen Fleiss anwenden, Schulen aufzurichten und Anstalt machen, dass die Jugend unterrichtet werde. ... Drittes Capitel Von den Aeltesten und Diaconen I. An den Orten, da die Kirchen-Ordnung noch nicht eingeführt ist, soll die Wahl der Aeltesten und Diaconen von den Predigern und der gesamten Gemeinde vollzogen werden. Wo aber die Kirchenordnung schon statt hat, da soll das Consistorium mit seinen Predigern...die tüchtigsten dazu auswählen... ... III. Der Aeltesten Amt ist, dass sie neben den Predigern über die Gemeinde Aufsicht führen, das Volk versammeln lassen... IV. Der Diaconen Amt ist, die zum Unterhalt der Armen...gewidmeten Gelder einzusammeln, und nach der Verordnung des Consistorii auszutheilen, sie zu besuchen und zu versorgen. ... Viertes Capitel Von der Verwaltung der Armen Gelder I. Die Armen-Gelder sollen allein von den Diaconen, jedoch nach der Verordnung ihres Consistorii verwaltet werden. ... Fünftes Capitel Von den Consistorien (Presbyterien) I. In einer jeden Kirche soll ein aus ihren Vorstehern, das ist Predigern und Aeltesten bestehendes Consistorium sein, in welchem die Prediger...den Vorsitz haben. sollen ... IV. In einer jeden Kirche soll nicht mehr als ein Consistorium, keinen anderen Rath in Kirchen-Sachen daneben aufzurichten erlaubt sein... ... IX. Es gebührt der Versammlung der Prediger und Aeltesten, über alle Aergernisse zu richten... ... Sechstes Capitel Von der Einheit der Kirchen I. Es soll keine Kirche über die andere, wie auch keine Provinz über die andere, einiges Vorrecht oder Herrschaft sich zueignen. ... Siebentes Capitel Von den Colloquien (Kreissynoden) I. In einer jeden Provinz sollen die Kirchen nach ihrer Anzahl, Gelegenheit und Nachbarschaft in Klassen oder Colloquien abgetheilt, und diese Abtheilung von der Provinzial-Synode gemacht werden auf welchen Colloquien sich also die benachbarten Kirchen...sollen versammeln und von jeder Kirche ein Prediger mit einem Aeltesten sich dabei einfinden. II. Auf diesen Versammlungen oder Colloquien sollen die in den dazu gehörenden Kirchen vorfallenden Zweifel und Streitigkeiten nach der Kirchen-Ordnung Vorschrift entschieden und insgemein alles was man zu der Kirchen Erhaltung...nützlich und nöthig befindet, angeordnet werden. ... Achtes Capitel Von den Provinzial-Synoden I. In einer jeden Provinz sollen die Prediger aller Kirchen sich das Jahr ein- oder zweimal versammeln... II. Die Prediger sollen einen oder auf das Höchste zwei von ihrem Consistorii benannte Aelteste mitnehmen... ... VIII. Die von den Kirchen abgesandten Aeltesten sollen gerade sowohl eine Stimme haben als die Prediger... IX. Was die Provinzial-Synoden zum Besten der Kirchen in ihrer Provinz verordnet haben, soll auf die National-Synode gebracht werden. ... Neuntes Capitel Von den National-(General-)Synoden I. Die National-Synode soll...alle Jahr einmal berufen werden... ... I. ...[Es] ist beschlossen worden, daß eine jede Provinzial-Synode zwei Prediger und so viel Aeltesten von denjenigen, die in Kirchen-Sache am erfahrensten sind, erwählen und in dem Namen der Provinz dahin [auf die National-Synode] schicken soll.... ... VII. Die National-Synode soll ein Endurteil in allen Kirchen-Sachen fällen... ... Zehntes Capitel Von den Uebungen des Gottesdienstes in den Versammlungen der Gläubigen I. ...Es werden demnach die Prediger, wie auch Aelteste und Haus-Väter erinnert, genaue Aufsicht darüber zu haben, damit...ein jeder...während der Betübungen, die Demuth seines Herzens und die Ehre, so er Gott bei der Verrichtung seines Dienstes zu erweisen schuldig ist, an den Tag lege... ... Elftes Capitel Von der Taufe I. Die Taufe, welche durch jemand so keinen Beruf dazu hätte, verrichtet worden, ist ganz und gar nichtig. ... VI. Die Taufe soll nirgends als in öffentlichen Versammlungen und wo bekanntermaßen kirchliche Versammlungen sind, bedient werden... ... Zwölftes Capitel Von dem Abendmahl des Herrn. I. Es soll nicht erlaubt sein, das Abendmahl des Herrn zu bedienen, als nur an solchen Orten und bei solchen Gelegenheiten, da so viel Personen versammelt sind, dass es das Ansehen und die Gestalt einer Gemeinde hat. ... Dreizehntes Capitel Von den Ehesachen I. Personen, welche minderjährig sind, dürfen ohne Vorwissen und Einwilligung ihrer Aeltern oder anderer unter deren Macht sie sind, sich nicht mit jemand ehelich versprechen... II. Was diejenigen aber betrifft, welche mannbar sind, und ihre Rechte und Freiheiten genießen, dieselben sollen von den Predigern in den öffentlichen Versammlungen erinnert werden, dass sie nicht anders als mit Zuziehung und in Gegenwart ihrer Anverwandten, nachbarlichen Freunde und frommer Leute ihr Eheverlöbnis machen... ... Vierzehntes Capitel Von einigen besonderen Verordnungen. I. Es soll Niemand in die Gemeinschaft der Kirche auf- und angenommen werden, es sei denn, dass er aller Abgötterei, allem Aberglauben und absonderlich der päpstlichen Messe öffentlich abgesagt habe. XII. Die Aeltern sollen ermahnt sein, dass sie für die Unterweisung ihrer Kinder ...gebührende Sorge tragen.... XXV. Die Vorsteher der Kirchen sollen die Glieder derselben....ermahnen, sich allewege, besonders in ihren Kleidungen, der Zucht und Ehrbarkeit zu befleissigen... ... XXVIII. Alles Tanzen soll eingestellt sein... ...

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