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Am 22. August 1870 erließ General Moltke folgende Mitteilung

"In sämtlichen Departements ist die Bildung von Freikorps in Angriff genommen worden. Sie führen den Namen franctireurs. [...] Diese Leute sollen, eingegangenen Nachrichten zufolge, die Aufgabe haben, alle vereinzelt marschierenden Soldaten zu überfallen und zu erschießen.
Da die Franctireurs aber selbst keine Soldaten sind, so verfallen sie dem Kriegsgesetz und dem Tode."

(Moltkes Militärische Werke. Militärische Korrespondenz. Dritter Teil. Aus den Dienstschriften des Krieges 1870/71, Berlin 1897, S. 241-242)

Am 10. Dezember 1870 wurde für den Bereich der zweiten deutschen Armee in den Ardennen verfügt:

"Der Führer der zweiten deutschen Armee gibt mit vorliegendem Erlass von neuem bekannt, dass jede Person, die nicht zur regulären Truppe oder zur Mobilgarde gehört und unter der Bezeichnung Freischärler oder einem anderen Namen mit Waffen angetroffen wird, in dem Augenblick, wo sie bei der Ausübung von feindseligen Handlungen gegen unsere Truppen in flagranti gefasst wird, als Verräter angesehen und ohne jedes weitere Prozessverfahren gehängt oder erschossen wird [...] Alle Häuser oder Dörfer, die den Freischärlern Unterschlupf bieten und in deren Schutz diese die deutschen Truppen angreifen, werden in Brand gesteckt oder beschossen. Die Gemeinden sind außerdem verantwortlich für die Schäden, die an Eisenbahnen, Brücken und Kanälen verursacht werden. Eine Kontribution wird ihnen zur Auflage gemacht, und im Falle der Nichtbezahlung werden sie mit Feuersbrunst bedroht."

(Zit. nach: Fernand Thiébaud Schneider, Der Krieg in französischer Sicht, in: Entscheidung 1870. Der deutsch-französische Krieg, hrsg. v. Wolfgang v. Groote, Ursula v. Gersdorff, Stuttgart 1970, S. 194.)

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