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GLOSSAR (vgl. auch Lexikon zur Einbürgerung [1] ) (08.11.03)

Anspruchseinbürgerung: Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

Assimilation: Prozess, bei dem Individuen oder Gruppen die dominante Kultur einer anderen Gruppe übernehmen und in deren Gesellschaft integriert werden. Dadurch werden die Bräuche und Einstellungen der Mehrheitsbevölkerung übernommen.

Aussiedler: Bezeichnung für diejenigen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit und gegebenenfalls für deren fremdländische Ehegatten, die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in den ehemaligen deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Grenze, in der Tschechoslowakei, der Sowjetunion, in Polen, Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Danzig, Albanien und China hatten und die nach dem Ende der Vertreibungsmaßnahmen nach dem 2. Weltkrieg ab etwa 1950 aus diesen Ländern oder deren Nachfolgestaaten nach Deutschland kamen bzw. kommen.
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Asylberechtigte: Ausländer, die auf ihren Asylantrag hin als politisch Verfolgte im Sinne des Grundgesetzes rechtskräftig anerkannt worden sind.

Asylbewerber: Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag.

De-facto-Flüchtlinge: Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt wurde, die jedoch aus rechtlichen, humanitären oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden.

Ermessenseinbürgerung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Ermessen eingebürgert werden. Ermessen bedeutet dabei, dass der Behörde - auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt.

Heimatlose Ausländer: Ausländer, die eine besonders geschützte Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer innehaben.

Integration: Bezeichnung für die im wesentlichen harmonisch verlaufende Eingliederung von Bevölkerungsgruppen und Individuen in ein soziales Gebilde.

ius sanguinis: wörtlich "Recht des Blutes", Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern ableitet.

ius soli: wörtlich "Recht des Bodens", Recht, das die Staatsangehörigkeit vom Geburtsland ableitet.

Kontingentflüchtlinge: Ausländer. die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen und auf der Grundlage des Kontingentflüchtlingsgesetzes in Deutschland Aufnahme finden können; ihre Rechtslage ist ähnlich sicher wie diejenige von Asylberechtigten.

Konventionsflüchtlinge: Ausländer, die nach dem Ausländergesetz Abschiebeschutz genießen, weil im Heimatstaat ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge: Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die ohne Asylantragsstellung vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten können.

Multikulturelle Gesellschaft: Ein Gesellschaftsmodell, welches das friedliche und gleichberechtigte Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft in einem Land bezeichnet. Befürworter eines solchen Modells wollen die politische und gesellschaftliche und Anerkennung Deutschlands als kulturell heterogenes Einwanderungsland erreichen. Sie sind davon überzeugt, dass die Vielzahl fremder Einflüsse eine positive kulturelle Bereicherung bedeutet. Kritiker des Modells stellen fest, dass die komplexe Problematik von Integration und Assimilation nicht ausreichend erkannt wird.

Spätaussiedler: Aussiedler, die nach 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind.

Vertragsarbeitnehmer: Arbeiter, die in der DDR beschäftigt waren. Sie stammten aus anderen kommunistischen Staaten, wie z.B. Angola, Nord-Vietnam oder Mozambique.