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'Das Edikt von Nantes'
 
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Das Edikt von Nantes

Auszüge nach der Übersetzung von Ernst Mengin: Das Edikt von Nantes. Das Edikt von Fontainebleau (= Rechtsurkunden zur Geschichte der Hugenotten), Flensburg 1963, S. 21-84. Ernst Mengin hat der Übersetzung den Wortlaut des am 25. Februar 1599 vom Pariser Parlament festgestellten Edikts zugrunde gelegt. Das Edikt von Nantes vom April 1598 besteht aus 95 Artikeln, hinzu kommen ein Patent ("brevet") vom 13. April 1598, 23 Geheimartikel vom 30. April 1598 sowie 56 Geheimartikel vom 2. Mai 1598.

Das eigentliche Edikt

Heinrich von Gottes Gnaden König von Frankreich und Navarra, allen Gegenwärtigen und Zukünftigen Gruß.
...
Haben wir zunächst die Klageschriften Unserer katholischen Untertanen wieder eingesehen und auch Unseren Untertanen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion erlaubt, sich durch Abgesandte zu versammeln, um ihre Beschwerden auszusetzen...Aufgrund dessen haben Wir es für nötig erachtet, jetzt allen Unseren Untertanen über dies ganze Gebiet ein allgemeines, klares, schlichtes und unbedingtes Gesetz zu geben, an dem sie eine feste Richtschnur haben mögen in allen Streitigkeiten, die vormals darüber hergekommen sind und nachmals noch darüber herkommen können...Um dessentwillen haben Wir...durch dieses immerwährende und unwiderrufliche Edikt gesagt, erklärt und befohlen, sagen, erklären und befehlen:

1. Erstlich, daß die Erinnerung an alle vergangenen Dinge von der einen wie von der anderen Seite, die seit dem Anfang des Monats März 1585 bis zu Unserer Thronbesteigung, sowie während und aus Anlaß der anderen vorhergehenden Unruhen sich zugetragen haben, ausgelöscht und niedergeschlagen sein sollen, wie etwas Nichtgeschehenes. Und es soll ...[nicht] gestattet und erlaubt sein, davon bei ...einem Gerichtshofe oder irgend einer Behörde Erwähnung zu tun, noch dagegen Prozeß oder Verfolgung anzustrengen.
2. Wir verbieten allen Unseren Untertanen...die Erinnerung daran aufzufrischen, sich anzugreifen, nachzutragen und zu beleidigen..., vielmehr sollen sie sich friedlich miteinander wie Brüder, Freunde Mitbürger halten und also leben, bei Strafe des Friedensbruches und der öffentlichen Ruhestörung für die Zuwiderhandelnden.
3. Wir befehlen, dass die katholische, apostolische und römische Religion in allen den Orten und Plätzen diese Unseres Königreiches und den Ländern Unserer Botmäßigkeit wieder eingesetzt und hergestellt werde, wo die Ausübung derselben unterbrochen worden ist, um daselbst friedlich und frei ...ausgeübt zu werden. Wir verbieten dagegen ausdrücklich...die Geistlichen bei der Abhaltung des Gottesdienstes, im Genuß und bei Erhebung des Zehnten, Früchte und Einkünfte ihrer Pfründen, und aller anderen ihnen zustehenden Rechte und Einkünfte zu belästigen, zu beschweren oder zu beunruhigen; und gebieten, daß alle die, welche sich während der Unruhen der den gedachten Geistlichen zugehörigen Kirchen, Häuser, Güter und Einkünfte bemächtigt haben,....ihnen den vollen Besitz....wieder zu überlassen...
...
6. Um gar keine Gelegenheit zu Unruhen und Streitigkeiten zwischen Unseren Untertanen zu lassen, so haben Wir erlaubt und erlauben denen von der vorgeblichen reformierten Religion, in allen Unseren Städten und Ortschaften Unseres Königreiches....zu wohnen und zu leben, ohne daß sie belangt, geplagt, bedrängt...werden dürfen, wenn sie sich im übrigen so betragen, wie in diesem Edikte vorgesehen ist.
7. Wir haben auch allen Standesherren, Edelleuten und anderen Personen , sowohl einheimischen als anderen, die sich zu der besagten vorgeblichen reformierten Religion bekennen und in Unserem Königreiche und den Uns unterworfenen Ländern hohe Gerichtsbarkeit oder volles Panzerlehen ("fief de haubert")..., sei es eigentümlich oder in Niesbrauch...haben, gestattet, in demjenigen ihrer Häuser der besagten hohen Gerichtsbarkeit oder obengenannter Lehen....Gottesdienst in der besagten Religion zu haben...und das alles sowohl für sie, ihre Familie, ihre Untertanen, als auch für andere, die dazu kommen wollen.
8. In den Lehenshäusern, wo die von der besagten Religion keine hohe Gerichtsbarkeit oder Panzerlehen besitzen, dürfen sie den besagten Gottesdienst ganz allein für ihre Familie anstellen. Gleichwohl [dürfen]...bis zur Zahl von dreißig außer ihrer Familie...hinzukommen.
9. Auch erlauben Wir denen von der besagten Religion, den Gottesdienst nach derselben in allen den Städten und Ortschaften Unserer Herrschaft vorzunehmen und fortzusetzen, wo derselbe von ihnen eingerichtet und...im Jahre 1596 und 1597 bis Ende August ausgeübt worden ist...
10. Gleicherweise kann der besagte Gottesdienst eingerichtet und wieder hergestellt werden in allen den Städten und Plätzen, wo er durch das Friedensedikt vom Jahre [15]77, die besonderen Artikel und Verhandlungen von Nérac und Fleix eingerichtet worden ist oder werden sollte...
11. Ferner in jeder der alten Balleien, Seneschallate und Gouvernements, die Balleien vertreten, sofern sie lediglich und unmittelbar von den Parlamentshöfen abhängen, befehlen Wir, daß in den Vororten einer Stadt...und wo es keine Städte geben sollte, in einem Flecken oder Dorf Gottesdienst nach der besagten vorgeblichen reformierten Religion für alle die, welche ihn besuchen wollen, öffentlich gehalten werden darf...
...
13. Wir verbieten ganz ausdrücklich allen denen von der besagten Religion, dieselbe
irgendwie....auszuüben, als nur in den durch das gegenwärtige Edikt erlaubten und
gewährten Orten.
14. Wie auch jeden Gottesdienst nach der besagten Religion an Unserem Hofe und in
Unserem Gefolge und gleicherweise in Unseren Gebieten und Ländern, die jenseits der
Berge liegen, und ebenfalls in Unserer Stadt Paris und fünf Wegstunden (lieues)
außerhalb besagter Stadt...
...
16. ...erlauben Wir denen von der besagten Religion, daß sie zur Ausübung derselben...Gebäude aufführen dürfen...
17. Wir verbieten allen Predigern, Lektoren und anderen, die öffentlich reden, irgend welche Worte, ...zu gebrauchen, die darauf abzielen, das Volk zur Empörung aufzureizen...
18. Wir verbieten auch allen unseren Untertanen...mit Gewalt oder durch Verleitung gegen den Willen der Eltern die Kinder der besagten Religion aufzuheben, um sie in der katholischen, apostolischen und römischen Religion taufen oder konfirmieren zu lassen; wie auch dieselben Verbote denen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion gegeben sind...
...
20. Auch sollen sie [die von besagten vorgeblichen reformierten Religion] gehalten sein, die
in der katholischen, apostolischen und römischen Kirche gefeierten Feste zu beachten und
halten...
...
22. Wir befehlen, daß inbetreff der besagten Religion kein Unterschied...gemacht werde bei
Aufnahme der Schüler an den Universitäten, Kollegien und Schulen, noch der Armen und
Kranken in den Hospitälern, Krankenhäusern und bei öffentlichen Almosen
...
25. Wir...befehlen, daß alle die von der besagten vorgeblichen reformierten
Religion...gezwungen werden sollen, den Ortspfarrern und anderen Geistlichen...die
Zehnten zu bezahlen...
...
27. ...erklären Wir alle die, welche sich zu der besagten vorgeblichen reformierten Religion bekennen oder bekennen werden, für fähig, alle Stellungen, Würden, Dienste und öffentlichen Ämter jeglicher Art...zu bekleiden...
28. Wegen der Beerdigung der Toten derer von der besagten Religion befehlen Wir für alle Städte und Ortschaften des Königreiches...unverzüglich Daß ihnen ein möglichst geeigneter Platz angewiesen werden soll...
...
30. Damit unseren Untertanen Gerechtigkeit gewährt...werde..., haben Wir befohlen und
befehlen, daß an Unserem Parlamentshofe zu Paris eine...Kammer eingerichtet werden
soll. Die Kammer des Edikts genannt ...sein und erkennen soll nicht nur in Rechtssachen
und Prozessen derer von der besagten vorgeblichen reformierten Religion, die in dem
Bezirk des besagten Gerichtshofes leben, sondern auch in den Sprengeln
Unserer Parlamente in der Normandie und Bretagne..., und diese auf solange, bis in
jedem dieser Parlamente eine Kammer eingerichtet sein wird, um an Ort und Stelle Recht
zu gewähren....
31. Außer der früher in Castres für den Bezirk Unseres Parlamentshofes von Toulouse eingerichteten Kammer, die...fortgeführt werden soll, haben Wir....befohlen und befehlen, daß gleicherweise in Unseren Parlamenten von Grenoble und Bordeaux eine Kammer errichtet werden soll, bestehend aus zwei Präsidenten, einem katholischen und dem anderen von der besagten vorgeblichen reformierten Religion, und aus zwölf Räten, von denen sechs Katholiken und die anderen sechs von der besagten vorgeblichen Religion sein sollen....
32. Die besagte Kammer für die Dauphiné soll über Rechtssachen derer von der besagten vorgeblichen reformierten Religion aus dem Bezirk unseres Parlaments der Provence erkennen...
...
34. Alle die besagten, wie gesagt zusammengesetzten Kammern erkennen und richten in
höchster und letzter Instanz...
...
43. Die besagten Kammern sollen innerhalb sechs Monaten errichtet werden....
...
58. Wir erklären alle Erkenntnisse, Urteile und Verordnungen ...., welche wider die von der besagten vorgeblichen reformierten Religion...seit dem Eintritt des hochseligen Königs Heinrichs II. Unseres sehr verehrten Herrn und Schwiegervaters , aus Anlaß der besagten Religion und der ihretwegen seither vorgefallenen Aufstände und Unruhen von jetzt an für ungiltig, aufgehoben und nichtig und widerrufen dieselben....
59. Alle Prozeßverfahren, richterlichen Entscheidungen und Verordnungen, die während der Unruhen gegen die von der besagten Religion ergangen sind...einschließlich aller Beschlagnahmen...sollen als nicht geschehen...angesehen werden....
...
69. Alle Besitztümer, Papiere, Weistümer und Urkunden, welche gewaltsam genommen
sind, sollen von der einen wie von der anderen Seite zurückgegeben und zurückerstattet
werden, denen sie gehören....
...
73. Wenn es noch etliche Gefangenen gibt, die ...wegen der Unruhen oder der besagten Religion festgehalten werden, sollen sie...in volle Freiheit gesetzt werden....
...
82. Auch sollen die von der besagten Religion von jetzt an abstehen und ablassen von allen
politischen Verhandlungen, Abmachungen und Einverständnissen sowohl innerhalb als
außerhalb unseres Königreichs....
...
Gegeben zu Nantes während des Monats April im Jahre der Gnade 1598 und Unseres Königtums im neunzehnten.
Gezeichnet: Heinrich.

 

Das königliche Patent ("brevet") vom 15. April 1598
Heute am 13ten April 1598, hat der König, gegenwärtig in Nantes, indem er Seinen Untertanen von der vorgeblichen reformierten Religion einen Gnadenbeweis geben und ihnen behilflich sein will, verschiedenen große Ausgaben, die sie zu machen genötigt sind, zu bestreiten, befohlen und befiehlt, daß künftig, vom ersten Monat des gegenwärtigen Monats an, dem Herrn de Vierse...von den Schatzmeistern Ihrer Sparkasse, jedem im Jahre seiner Amtsführung, Anweisungen auf die Summe von fünfundvierzig tausend Talern ausgehändigt werden sollen, um zu verschiedenen geheimen Angelegenheiten verwandt zu werden, deren nähere Bezeichnung und Erörterung Seine Majestät nicht wünscht....Diese [von der vorgeblichen reformierten Religion] sollen ...Herrn de Vierse Rechnung legen, damit er Seiner Majestät...Bericht erstatten kann; ohne daß ...Herr de Vierse...verpflichtet [sei]...einer Behörde Rechenschaft über die Verwendung abzulegen...
Gezeichnet: Heinrich

 

Die geheimen Artikel vom 30. April 1558
Heute am letzen Tag des April 1598 will der König..., so viel ihm möglich ist, Seine Untertanen von der vorgeblichen reformierten Religion befriedigen. Und...hat Seine Majestät außer dem, was in dem kürzlich beschlossenen Edikt enthalten ist...ihnen bewilligt und versprochen,
1. daß alle Plätze, Städte und Schlösser, die sie bis zum Ende des letzten Augustmonats besetzt hielten, in denen sich...Besatzungen finden werden, ...während des Zeitraumes von acht Jahren in ihrer Gewalt bleiben sollen....
2. Und in betreff der anderen, die sie inne haben, in denen sich keine Besatzungen befinden, wird nichts geändert oder erneuert.
3. Gleichwohl beabsichtigen Se. Majestät nicht, daß die Städte und Schlösser von Vandôme und Pontorson mit einbegriffen seinen...Gleicherweise soll...nicht einbegriffen sein Stadt, Schloß und Festung Aubenas...Chauvigny endlich soll dem Bischof von Poitiers....zurückgegeben...werden.
4. Und zur Unterhaltung der Garnisonen in den besagten Städten, Plätzen und Schlössern hat ihnen Se. Majestät die Summe von einhundertachtzigtausend Talern bewilligt.
5. Hierin sind nicht einbegriffen die der Provinz Dauphiné, für welche anders....gesorgt werden wird.
...
8. Und im Falle der Erledigung der Posten der Gouverneure und Hauptleute der genannten Plätze verspricht...Se. Majestät ihnen ebenso, daß Sie dieselben nicht mit Leuten besetzen will, die nicht von der vorgeblichen reformierten Religion sind....
...
10. Und wenn der Zeitraum von acht Jahren verflossen ist, so hat...Seine Majestät...ihnen
noch bewilligt..., daß Sie den nicht absetzen wird, der sich dort vorfindet.
...
6. Wie Sie gleicherweise auch erklärt, daß es Ihre Absicht ist, sowohl während der acht genannten Jahre als nach denselben, die von der genannten Religion ...an den Staatsämtern, Gouverneurposten und anderen Ehrenstellen teilnehmen zu lassen...
...
15. Auch bewilligt Seine Majestät, daß trotz des Verbotes das gegen die Ausübung der
besagten Religion an Ihrem Hofe und in Ihrem Gefolge [Angehörigen des Gefolges] nicht
nachgespürt werden soll wegen dessen, was sie in ihren Wohnungen treiben....
...
Gezeichnet Heinrich

 

Die geheimen Artikel vom 2. Mai 1598 Besondere, aus dem allgemeinen ausgeschiedene Artikel, welche der König denen von der vorgeblichen reformierten Religion bewilligt hat...[die]ganz genauso erfüllt und beobachtet werden sollen, wie der Inhalt des besagten Edikts [von Nantes]... 1. Der sechste Artikel des besagten Edikts, die Gewissensfreiheit und die Erlaubnis für alle Unterthanen Seiner Majestät, in diesem Königreiche und den Ländern Ihrer Oberhoheit zu leben und zu wohnen, betreffend, soll statthaben...auch für Prediger, Lehrer und alle anderen, die zu der besagten Religion gehören oder gehören werden... 2. Die von der besagten Religion können nicht gezwungen werden, zu den Ausbesserungen und dem Aufbau von [katholischen] Kirchen, Kapellen und Pfarrhäusern[beizutragen]... 3. Die von der besagten Religion können nicht gezwungen werden, die Vorderseite ihrer Häuser an den hierfür angesetzten Festen zu bekränzen und auszuschmücken... 4. Gleicherweise sollen die von der besagten Religion nicht angehalten werden, von anderen als von ihren Religionsgenossen Ermahnungen anzunehmen, wenn sie krank oder dem Tode nahe sind... [Es folgen vor allem Einzelverfügungen zum Gottesdienst in bestimmten Orten] ... 31. An allen Orten, wo der Gottesdienst nach der besagten Religion öffentlich geschehen darf, kann man die Gemeinde selbst mit Glockengeläut zusammenrufen und alle Handlungen und Verrichtungen vornehmen, die sowohl zur Ausübung der genannten Religion als zur Ordnung der Kirchenzucht gehören, als Abhaltung von Konsistorien, Kolloquien, Provinzial- und Nationalsynoden mit Erlaubnis Seiner Majestät. ... 37. Die von der besagten Religion dürfen keine öffentlichen Schulen halten, außer in den Städten und Orten, wo die öffentliche Ausübung derselben ihnen erlaubt ist... ... 41. Über die Gesetzlichkeit und Giltigkeit der Ehen, die von denen von der besagten Religion eingegangen und geschlossen sind, soll, wenn der von der besagten Religion beklagt ist, der königliche Richter erkennen; und wenn er etwa klagt und der Beklagte Katholik ist, so steht das Urteil darüber dem geistlichen Offizial und Richter zu... ... 43. Seine besagte Majestät erlaubt denen von der besagten Religion, sich vor dem königlichen Richter zu versammeln und mit dessen Genehmigung eine so hohe Summe auf sich zu legen und zu verteilen, als...nötig ist, um für die Kosten ihrer Synoden und zur Unterhaltung derer, welche mit der Ausübung ihrer besagten Religion amtlich betraut sind, verwendet zu werden... 44. Die Prediger der besagten Religion sollen befreit bleiben von... militärischer Einquartierung. Und jeder anderen....Herbeiziehung von Steuern... [Es folgen vor allem Ausführungen zum Personal der gemischten Kammern bei den Parlamenten und zu Urteilen über einzelne Personen]. Gegeben vom Könige in Seinem Rate zu Nantes, den 2ten Mai 1598. Gezeichnet: Heinrich

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