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'Gesetze zur Regelung der Erneuerungstätigkeit in Paris'
 
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Die wichtigsten Gesetze zur Regelung der Erneuerungstätigkeit in Paris

1. Das Gesetz 62-903 vom 4. August 1962
Das sogenannte "Loi Malraux", benannt nach ihrem Initiator André Malraux, dem damaligen Kulturminister, Schriftsteller und persönlichen Freund de Gaulles, ist der erste Ansatz zur gesetzlichen Regelung der Stadterneuerung und befasst sich mit dem Schutz des historisch bedeutsamen baulichen Erbes Frankreichs. Die betreffenden Viertel, sogenannte "geschützte Zonen" (secteurs sauvegardés) können nach historischen oder ästhetischen Grundsätzen abgegrenzt werden, sofern das gesamte Ensemble oder Teile davon eine Wiederherstellung oder Konservierung rechtfertigen, um ihren Charakter zu bewahren. Für diese Schutzzonen ist ein Plan zur Wiederherstellung zu schaffen, sämtliche Umbauarbeiten bedürfen der behördlichen Genehmigung. Diese wird nur erteilt, wenn die Arbeiten mit dem Schutzzonenplan übereinstimmen. Den Mietern bleibt kein Mittel, um sich den Erneuerungsmaßnahmen zu widersetzen. Je nach Erfordernis besteht die Möglichkeit zur Enteignung oder Evakuierung.

2. Das Gesetz 67-561 vom 12. Juli 1967 betreffend die Verbesserung der Wohnungen
Das Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Eigentümern und Mietern bezüglich der Durchführung von Arbeiten zur Verbesserung der Wohnungen nach den Normen der Gesundheit, der Sicherheit und des Komforts. Dabei wird festgelegt, dass diese Arbeiten in den Durchführungsmodalitäten dringenden Reparaturmaßnahmen gleichgestellt sind. Sofern der Eigentümer Umbauarbeiten beschließt, muss er dies den Mietern bekannt geben. Initiieren einzelne Mieter selbst solche Arbeiten, wird ihnen das Recht eingeräumt, sich im Falle eines Umzuges die Investitionen vom Eigentümer zurückerstatten zu lassen.

3. Die Dekrete 69-131 vom 6. Februar 1969 und 70-120 vom 31. Dezember 1970
Sie enthalten Regelungen bezüglich der Zuteilung von Subventionen für Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden in schützenswerten Zonen.

4. Das Finanzgesetz vom 31. Dezember 1970
Hier wird die Gründung der "Agence Nationale pour l'Amélioration de l'Habitat" (A.N.A.H.) festgeschrieben und die Finanzierung der Sanierungsvorhaben durch eine Steuer auf alle Mietverträge bestimmt. Ein Vermerk aus dem Jahr 1973 ergänzt das Gesetz und regelt den Erwerb von Grundstücken durch Baugesellschaften.

5. Das Gesetz 75-1328 vom 31. Dezember 1975
Es erlaubt die Ausübung eines Vorkaufsrechtes in Verbindung mit Rehabilitationsprogrammen, wobei sich die Höhe des Verkaufspreises am Marktpreis orientiert. Macht der Magistrat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, hat der Eigentümer die Mieter unverzüglich zu informieren. Diese dürfen sich weder den Arbeiten zur Rehabilitation noch einem eventuellen Abbruchbescheid widersetzen. Sofern es die Arbeiten erfordern, besteht die Möglichkeit der Teil- oder Gesamtevakuierung des Hauses. In diesem Fall hat der neue Besitzer - in der Regel ist das die Stadt Paris - die Umsiedlung der Bewohner zu organisieren. Sollten die Sanierungsarbeiten nicht innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen sein, besteht für den früheren Besitzer die Möglichkeit des Rückkaufes.

6. Das Gesetz 75-1351 vom 31. Dezember 1975
Es betrifft den Schutz von Bewohnern in Gebäuden, die für eine Erneuerung vorgesehen sind. Im allgemeinen soll eine einvernehmliche Lösung des Mietverhältnisses erreicht werden. Kann sich der neue Eigentümer mit dem Mieter nicht einigen, wird der Mietvertrag einseitig nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen gelöst. Sollte diese Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, die Bauarbeiten durch einen Gerichtsbeschluss kurzfristig stoppen zu lassen.

7. Erlaß vom 24. August 1976
Hier wird die Gründung des Fonds d'Aménagement Urbain (F.A.U.) geregelt. Es handelt sich um eine Koordinierungsstelle, die zwischen den Planungsbehörden und den betroffenen Bewohnern vermitteln soll. Das Direktionskomitee bilden Vertreter der Stadtplanung, der Bauplanung, der Architekten, der Sozialämter und der Nationalen Wohnungskommission für Zuwanderer. Den Vorsitz führt der Direktor der A.N.A.H.

8. Gesetz 77-1 vom 3. Januar 1977
Dieses Gesetz ist dass erste in einer Reihe von Bestimmungen, die eine Reform in der Stadterneuerungspolitik einleiten und der "réhabilitation" den Vorrang vor der "rénovation" einräumen. Der erste Schritt ist die direkte Unterstützung der Mieter, denen das Recht zugesprochen wird, die Verbesserung ihrer Wohnungen selbst anzuregen, wenn der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt. Die finanzielle Unterstützung durch den Staat berücksichtigt die soziale Situation der Betroffenen.

9. Zirkular vom 3. März 1977
Es enthält die Anweisung, das die Erschließung des Stadtraumes bzw. die Stadterweiterung von einer aktiven Politik der Stadterneuerung begleitet sein muss, wobei der Schwerpunkt der Erneuerungstätigkeit in Vierteln mit Bewohnern unterer Einkommensklassen liegen soll. Die Aufgabe der "réhabilitation" sei die Substituierung der verfallenen Bausubstanz. Gleichzeitig müsse alles getan werden, um den physischen und sozialen Verfall bzw. das Entstehen von Ghettos zu verhindern. Um diese Vorhaben bewältigen zu können, wird die interministerielle Gruppe "Habitat et Vie Sociale" gegründet. Gleichzeitig erfolgt die Formulierung von Reformzielen, die eine Stärkung der lokalen Gemeinschaften, die Verbesserung der administrativen Koordination und die Wiederherstellung bisheriger Strukturen nach Abschluss der Verbesserungsarbeiten postulieren. Zur effizienten Verwendung der Finanzmittel sollen diese direkt an die lokalen Verantwortlichen der réhabilitation geleitet werden.

10. Zirkular vom 1. Juni 1977
Erneuerungsvorhaben dienen demnach der Verbesserung des baulichen Erbes und der Lebensbedingungen der sie nutzenden Bevölkerung. Die Notwendigkeit der Abstimmung und Koordination der Erneuerung erfordere die Schaffung von vertraglich zu fixierenden Programmen, welche als Opérations programmées d'amélioration d'habitat (O.P.A.H.) bezeichnet werden und deren Durchführung dem Staat, der Stadt und der Agence Nationale d'Amélioration d'Habitat obliegt.

11. Dekret 77-852 vom 26. Juli 1977
Den privatrechtlich organisierten Gesellschaften, die an der Erneuerung beteiligt sind, wird gestattet, Vorteile aus den Subventionen zu ziehen, sofern sie Eigentümer der betreffenden Objekte sind. Ihr Engagement ist allerdings auf zehn Jahre limitiert und die einschlägige Nutzung bei vorgegebenen Mietobergrenzen ist zu garantieren. Der finanzielle Zuschuss des Staates beträgt maximal 20% der Baukosten.

12. Gesetz 85-31 vom 7. Mai 1985
Es regelt die Abwicklung von lokalen Wohnbauprogrammen und erlaubt den Gemeinden deren Definition, in denen sie ihre vorrangigen Projekte festlegen. Ziel ist nicht nur die Erneuerung von Wohnraum, sondern auch die Verhinderung von sozialer Segregation. Die Auflistung von Maßnahmen, die dies verhindern sollen, bleibt jedoch diffus und betrifft in erster Linie die Höhe der Zuschüsse. Trotzdem handelt es sich um den ersten Gesetzestext, der die sozialen Konsequenzen der Erneuerungstätigkeit thematisiert.

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